ENDLICH die lange ersehnten Lockerungen!

 

  • Was gilt bei einer Inzidenz unter 35?

    Liegt die Inzidenz in Ihrem Landkreis beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktage (Montag bis Samstag) unter 35, dann gelten für den übernächsten Tag folgende Regelungen:

    • Durchführung des organisierten Sportbetriebs ohne Personenbeschränkung (Indoor und Outdoor)
    • keine Testpflicht (weder Indoor noch Outdoor)
    • Kontaktnachverfolgung außen fällt weg, in geschlossenen Räumen bleibt sie Pflicht (Führen einer Teilnehmerliste oder über eine App)
    • Sportveranstaltungen mit Zuschauenden sind möglich, müssen der zuständigen Gesundheitsbehörde aber vorher angezeigt werden (Wer veranstaltet wo mit wie vielen zu erwartenden Personen? Gibt es ein Hygienekonzept?)
    • bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt eine Testpflicht für Zuschauende
    • Mitgliederversammlungen sind erlaubt, müssen der zuständigen Gesundheitsbehörde aber zwei Werktage vorher angezeigt werden (Wer veranstaltet wo mit wie vielen zu erwartenden Personen? Gibt es ein Hygienekonzept?) - bei Indoor-Mitgliederversammlungen gilt Testpflicht

    Liegt die Inzidenz in Ihrem Landkreis beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen (einschließlich Sonntag) über 35, dann gelten für den übernächsten Tag die Regelungen der Inzidenzstufe 35-50.

     

     

  • Was gilt bei einer Inzidenz unter 50?

    Liegt die Inzidenz in Ihrem Landkreis beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktage (Montag bis Samstag) zwischen 35 und 50, dann gelten für den übernächsten Tag folgende Regelungen:

    • Durchführung des organisierten Sportbetriebs ohne Personenbeschränkung (Indoor und Outdoor)
    • Testpflicht Indoor für alle Beteiligten außer Schüler, Outdoor keine Testpflicht
    • Kontaktnachverfolgung Indoor und Outdoor Pflicht (Führen einer Teilnehmerliste oder über eine App)
    • Sportveranstaltungen mit Zuschauenden sind mit Einzelfallerlaubnis der Gesundheitsbehörde möglich
    • bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt eine Testpflicht für Zuschauende
    • Mitgliederversammlungen sind erlaubt, müssen der zuständigen Gesundheitsbehörde aber zehn Werktage vorher angezeigt werden (Wer veranstaltet wo mit wie vielen zu erwartenden Personen? Gibt es ein Hygienekonzept?) - bei Indoor-Mitgliederversammlungen gilt Testpflicht und Nachverfolgung

    Liegt die Inzidenz in Ihrem Landkreis beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen (einschließlich Sonntag) über 50, dann gelten für den übernächsten Tag die Regelungen der Inzidenzstufe 50-100.

     

     

  • Was gilt bei einer Inzidenz unter 100?

    Liegt die Inzidenz in Ihrem Landkreis beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktage (Montag bis Samstag) zwischen 50 und 100, dann gelten für den übernächsten Tag folgende Regelungen:

    • Durchführung des Freizeitsports Outdoor mit maximal zehn Personen erlaubt
    • Durchführung des organisierten Sports Outdoor mit maximal 20 Personen erlaubt, sofern sportartspezifisch keine höhere Anzahl erforderlich ist
    • keine Testpflicht und Kontaktnachverfolgung Outdoor
    • Indoor-Sport ist untersagt
    • Trainings- und Wettkampfbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Anlagen unter Einhaltung von Abstandsregeln und vorliegenden Infektionsschutzkonzepte von Profisportvereinen und Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland sind mit Kontaktnachverfolgung weiterhin möglich
    • Outdoor-Sportveranstaltungen mit Zuschauenden sind mit Einzelfallerlaubnis der Gesundheitsbehörde möglich
    • Mitgliederversammlungen sind nur außen und mit Testpflicht erlaubt, müssen der zuständigen Gesundheitsbehörde aber zehn Werktage vorher angezeigt werden (Wer veranstaltet wo mit wie vielen zu erwartenden Personen? Gibt es ein Hygienekonzept?)

    Liegt die Inzidenz in Ihrem Landkreis beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen (einschließlich Sonntag) über 100, dann gelten für den übernächsten Tag die Regelungen der Inzidenzstufe über 100.

     

     

  • Was gilt bei einer Inzidenz über 100?

    Liegt die Inzidenz in Ihrem Landkreis beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktage (Montag bis Samstag) über 100, dann gelten für den übernächsten Tag folgende Regelungen:

    • Individualsport ohne Körperkontakt Outdoor erlaubt (nach geltenden Kontaktbeschränkungen)
    • kontaktloser Sport Outdoor für Gruppen mit maximal fünf Kindern unter 14 Jahren
    • Anleitungspersonen benötigen negativen Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf
    • Trainingsbetrieb Indoor untersagt
    • Kontaktnachverfolgung Outdoor Pflicht (Führen einer Teilnehmerliste oder über eine App)
    • Sportveranstaltungen mit Zuschauenden untersagt
    • Mitgliederversammlungen sind untersagt

 

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